Branntweinsteuer

Branntweinsteuer
Brạnnt|wein|steu|er, die:
auf Branntwein erhobene Steuer.

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Branntweinsteuer,
 
die Besteuerung weingeisthaltiger Erzeugnisse. In Deutschland wird die Branntweinsteuer von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Bestandteil des vom Käufer des Branntweins zu entrichtenden Kaufgeldes erhoben und an den Bund abgeführt. Die Steuersätze sind nach dem Verwendungszweck differenziert. Inländischer Alkohol, der von der Ablieferungspflicht an das Branntweinmonopol ausgenommen ist, unterliegt dem vom Hersteller zu entrichtenden Branntweinaufschlag; eingeführter Alkohol wird mit einer der inländischen Belastung entsprechenden Steuer, dem Monopolausgleich, belegt. Die Einnahmen aus den Branntweinabgaben waren in den letzten Jahren rückläufig und betrugen 2001 2,1 Mrd..
 
In Österreich wurden mit dem Alkoholsteuer- und Monopolgesetz 1995 das Branntweinmonopol und die Branntweinbesteuerung neu geordnet. Der bisherige Branntweinaufschlag entfällt, und an die Stelle des Monopolausgleichs Branntwein tritt eine Alkoholsteuer, deren Aufkommen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt wird. In der Schweiz erhebt der Bund, soweit er für die Herstellung und Einfuhr Konzessionen vergibt, eine Selbstverkaufsabgabe auf inländische Kernobstbranntweine und Monopolgebühren auf eingeführte gebrannte Wässer. Spezialitätenbranntweine, v. a. aus inländischen Kirschen, Pflaumen, Enzian, unterliegen nicht einer Ablieferungspflicht an das Alkoholmonopol und werden mit einer besonderen Branntweinsteuer belegt.
 
Im 16. Jahrhundert wurde Branntwein v. a. durch Akzisen, Schank- und Trankaufschläge besteuert, später v. a. in Form einer Rohstoff- oder Gerätesteuer. 1887 wurde die Branntweinsteuer einheitlich für ganz Deutschland eingeführt; sie war zeitweise die ergiebigste Reichssteuer.
 

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Brạnnt|wein|steu|er, die: auf Branntwein erhobene Steuer.

Universal-Lexikon. 2012.

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